Worum geht es?

Ein Verbraucher aus Deutschland hatte eine Matratze im Internet gekauft. Nach kurzer Zeit stellte der Kunde fest, dass die Matratze nicht seinen Wünschen entspricht und wollte diese umtauschen. Der Onlinehändler weigerte sich aber diese zurückzunehmen, weil der Kunde bereits die Schutzfolie entfernt hatte. Das sah der Kunde anders und wollte nun gerichtlich klären lassen, ob der Onlinehändler diese zurücknehmen und den Kaufpreises erstatten und die Versandkosten tragen muss.

Wie wurde heute entschieden?

Der Europäischen Gerichtshofs (EuGH) entschied, dass im Internet gekaufte Matratzen zurückgegeben werden dürfen, obwohl die Schutzfolie entfernt worden ist. Als Vergleich führte der Luxemburger Richter Kleidungsstücke an. Diese könnte man auch reinigen oder desinfizieren und so wieder verkaufen. Die Hygiene- und Gesundheitserfordernisse würden dadurch nicht eingeschränkt. Des Weiteren gebe es einen Markt für gebrauchte Matratzen. Allerdings führte man auch an, dass es hier sich nicht um einen Freibrief handelt. Bei übermäßigen Gebrauch und Abnutzungsspuren könne auch hier der Kauf nicht mehr rückgängig gemacht werden.