Mit Verordnung (EG) 790/2009 vom 10. August 2009 wurden unter anderem die Regelungen der 30. und 31. Anpassungsrichtlinien zur Stoffrichtlinie in den Anhang 6 der CLP-Verordnung (Verordnung EG 1272/2008) aufgenommen.
Damit gilt ab 01.12.2010 die Legaleinstufung krebs-erzeugend Kategorie 3; R 40″ für MDI und MDI-haltige Gemische mit einem Gehalt an MDI von 1% oder mehr. Mit der neuen Legaleinstufung des Grundstoffs Methylendiphenyldiisocyanat (MDI) ergeben sich für die Inverkehrbringer/Hersteller und Vertreiber/Händler gemäß §§ 3 und 5 Chemi-kalienverbotsverordnung neue Pflichten.
Die krebserzeugende Wirkung kann das MDI bei Kontakt mit der Haut und beim Einatmen entfalten. Außerdem wirkt MDI reizend auf die Haut, die Augen und die Atmungsorgane sowie sensibilisierend beim Einatmen und bei Hautkontakt. Nach dem Aushärten ist das MDI abreagiert und nicht mehr gefährlich. Nicht umgesetztes MDI reagiert langsam mit der Luftfeuchtigkeit zu einer unkritischen Verbindung.
Welche Gefahr geht dennoch von MDI Matratzen aus, da sie ja auch Körpersekreten und thermischen Belastungen durch den menschleichen Körper ausgesetzt sind?