Laut Textilkennzeichnungsgesetz (EU-Verordnung 1007/2011) gelten für die Bezeichnung „Schurwolle“ folgende Kriterien:

  • Ein Wollerzeugnis darf nur dann mit der deutschen Bezeichnung „Schurwolle“ gekennzeichnet werden, wenn es ausschließlich aus einer Wollfaser besteht, die niemals in einem Fertigerzeugnis enthalten war und die weder einem anderen als dem zur Herstellung des Erzeugnisses erforderlichen Spinn- und/oder Filzprozess unterlegen hat noch einer faserschädigenden Behandlung oder Benutzung ausgesetzt wurde.
  • Ein Erzeugnis darf nur mit „Schurwolle“ etikettiert oder gekennzeichnet werden, wenn es ausschließlich aus einer Wollfaser besteht, die niemals in einem Fertigerzeugnis enthalten war und die weder einem anderen als dem zur Herstellung des Erzeugnisses erforderlichen Spinn- und/oder Filzprozess unterlegen hat noch einer faserschädigenden Behandlung oder Benutzung ausgesetzt wurde.
  • Abweichend darf der Begriff „Schurwolle“ für die in einem Textilfasergemisch enthaltene Wolle verwendet werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) die gesamte in dem Gemisch enthaltene Wolle entspricht den Voraussetzungen des Absatzes 1;

b) der Anteil dieser Wolle am Gesamtgewicht des Gemischs beträgt nicht weniger als 25 %;

c) die Wolle ist im Fall eines intimen Fasergemischs nur mit einer einzigen anderen Faser gemischt

d) Die vollständige prozentuale Zusammensetzung eines solchen Gemischs ist anzugeben.

Ausführliche Informationen siehe:

www.textilkennzeichnungsverordnung.de



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