Laut der neuen Federn-DIN-Norm DIN EN 12934 darf eine Füllung als „neu“ bezeichnet werden, wenn der Anteil der anderen Elemente (Daunenflug, Federnflug, wiederaufbereitete Federn und Daunen, Rückstände)

• bei Füllungen aus Wassergeflügel 5% nicht übersteigt (Klasse I);

• bei Füllungen aus Wassergeflügel und/oder Landgeflügel 5% nicht übersteigt (Klasse IV).



Zum Inhaltsverzeichnis